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Freitag, 23. Dezember 2022

Lützerath: Über Gefahrenabwehr durch Aufenthaltsverbote, Entfernungsgebote und Platzverweise

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“ – So lautet der erste Satz des § 34 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW). Am 20. Dezember 2022 erläuterte der Kreis Heinsberg (Claim: „bodenständig und weitsichtig“) in einer 26-seitigen Allgemeinverfügung, welche abzuwehrenden Gefahren zwischen dem 23. Dezember 2022 und dem 14. Februar 2023 in Erkelenz-Lützerath entstehen und warum (1) und wo (2) ab 10. Januar 2023 auch mit „Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang“ zu rechnen sei. 

Der Vollzug der Räumung müsse gegebenfalls mit polizeilicher Vollzugshilfe erfolgen. Die Situation in Lützerath sei vergleichbar mit einer begrenzten mehrtägigen militärischen Übung. Für die halten Gerichte und Rechtskommentare einen Platzverweis für rechtmäßig. Mit dem achtwöchigen Platzverweis könnten „auf einer Eingriffsschwelle unterhalb der Gewahrsnahme“ die Lützerather Gefahrensituationen wirksam entschärft werden. Sie seien durch die Verletzung der RWE-Eigentumsrechte und die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit entstanden, meint Landrat Stephan Pusch. Doch zunächst begründet er, warum der
§ 34 Abs. 2 PolG auf Lützerath nicht zutrifft. (1)

Keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten in Lützerath

„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.“ So beginnt § 34 Abs. 2 PolG NRW. Den kann und will der Landrat nicht anwenden, denn es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen könnten, dass in der Ortslage Lützerath Straftaten begangen würden.

Aufenthaltsverbote nach § 34 Abs. 2 PolG NRW seien in Lützerath weder aus rechtlichen Gründen noch aus tatsächlichen Gründen sachgerecht. In Lützerath gäbe es keine Problemfans, keine Hooligan- bzw. Punkszene,  keine offene Drogen- oder Tuningszene. Auch betrügerische Hütchenspiele, oder unzulässige Straßenprostitution spiele in Lützerath keine Rolle. 

Außerdem gilt der § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes nicht für die Ordnungsbehörden. So steht es im § 24 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Nach § 14 Abs.1 können die Ordnungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die sei in Lützerath gegeben.

Der Kreis Heinsberg müsse die Räumung Lützeraths verfügen und das erneute Betreten des Weilers verbieten, nachdem sich der eigentlich zuständige Erkelenzer Bürgermeister Stephan Muckel (CDU) geweigert hatte, eine entsprechende Anweisung der Bezirksregierung  Köln umzusetzen. Er hatte sie am 6. Dezember 2022 erhalten und erklärte wenige Tage später, die Räumung Lützeraths nicht organisieren zu wollen, weil er nicht dafür zuständig sei, Vereinbarungen zwischen RWE, dem Bund und dem Land umzusetzen, der Ort mittlerweile dem Energiekonzern RWE gehöre und sich die Stadt Erkelenz seit Jahrzehnten gegen den Tagebau Garzweiler II ausspreche. (3) „Wir lehnen den Tagebau ab und sind der Meinung, dass jeder erhaltene Quadratmeter Erkelenzer Land ein guter Quadratmeter ist“, sagt Stephan Muckel (4). Das sieht der Landrat Stephan Pusch anders, denn in Lützerath seien Gefahren abzuwehren und Grundrechte durchzusetzen.

Lützerath vor der Räumung: Rechtsordnung schützen und Eigentumsrechte der RWE Power AG durchsetzen?

Lützerath befindet sich mittlerweile komplett im Eigentum der RWE Power AG und die ist nicht mit der Anwesenheit von Personen auf dem Gelände einverstanden. Der Landrat meint, dass die Personen  die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht damit begründen könnten , dass die Abgrabung Lützeraths den Klimawandel verstärke. 

Das Aachener Verwaltungsgericht habe entschieden, dass trotz der unstreitigen nachteiligen Wirkungen der Treibhausgasemissionen aus der energetischen Bewertung der Braunkohle nicht ersichtlich sei, „dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Klimaschutzziele nur eingehalten werden können, wenn die ehemalige Ortslage Lützerath nicht für die Braunkohlengewinnung in Anspruch genommen werden könnte“. (1) Die Verhinderung einer Abgrabung Lützeraths wende die Erderwärmung nicht ab.

Den zivilen Ungehorsam kenne die geltende Rechtsordnung nicht. „Würde die Rechtsordnung insoweit einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner Ansicht beruht, so liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus. Damit wäre eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung selbst verbunden, die mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung schlechthin unverträglich ist.“ (1)

Bei der RWE-Power AG handele es sich um ein „grundrechtsfähiges Individualrechtssubjekt, dessen Besitz- und Eigentumsrechte in Lützerath verletzt seien.  Der Konzern habe entsprechende Strafanträge gestellt, könne aber „wegen des ständig wechselnden Kreises der Besetzer“ keine eindeutigen Rechtstitel erwirken und habe zuletzt am 5. Oktober 2022 einen Antrag auf Einschreiten bei der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt. (1)
Zunächst lediglich die Personalien der Besetzerinnen und Besetzer polizeilich festzustellen, würde zu  nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerungen führen und erhebliche Widerstandshandlungen auslösen.(1)

Einen Tag vor dem RWE-Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten lieferten Markus Krebber (RWE AG), Robert Habeck (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) und Mona Neubaur (Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW) mit ihrer Vereinbarung  „Stärkung von Versorgungssicherheit und Klimaschutz – Klarheit für die Menschen im Rheinischen Revier“ (5) die politische Begründung für den Räumung Lützeraths. Diese umstrittene Vereinbarung (6) bildet eine wesentliche Grundlage für die Verfügung des Kreises Heinsberg.

Energieversorgung der Industriegesellschaft sichern

© Trägerkreis Garzweiler

Nicht nur die Individualrechtsgüter der RWE Power AG seien in Lützerath bedroht, sondern auch „das überragend wichtige Gemeinschaftsgut“ einer sicheren Energieversorgung in einer arbeitsteiligen Industriegesellschaft. Diese zähle das Bundesverfassungsgericht zu den essentiellen Lebensgrundlagen. Der Braunkohletagebau stelle  – „ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar“.
Der Gesetzgeber habe die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II im § 48 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes festgestellt. Dass dieser "evident unsachliche" Paragraf einer ernsthaften juristischen Prüfung wohl nicht standhält, spielt für den Kreis Heinsberg keine Rolle. (7) Im Gegenteil: Der Paragraf habe durch den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg in der Ukraine an Bedeutung gewonnen. Schließlich habe der Bundesgesetzgeber Braunkohlekraftwerksblöcke reaktiviert bzw. deren Laufzeit verlängert, um den Gasverbrauch im Stromsektor zu reduzieren und so eine kriegsbedingte Gasmangellage zu vermeiden. „Die umfassenden normativen Aktivitäten des Bundesgesetzgebers belegen, dass das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte als überragend wichtige und zu schützende Rechtsgut der Versorgungssicherheit infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine konkret gefährdet ist.“ (1)

Die RWE Power AG könne die für den erweiterten Kraftwerksbetrieb erforderlichen Rohstoffe nur durch die Braunkohle unterhalb Lützeraths und nicht etwa durch Zukäufe aus dem Ausland befriedigen. An der Alternativlosigkeit der bergbaulichen Inanspruchnahme Lützeraths könne angesichts der vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vorgelegten Gutachten kein Zweifel bestehen, behauptet der Kreis Heinsberg. 

Genug Kohle vorhanden

Dagegen kommen neue Analysen der Aurora Energy Research oder von Europe Beyond Coal zu ganz anderen Ergebnissen und weisen nach, dass zur Bewältigung der aktuellen Energiekrise im bisherigen Abbaufeld genug Kohle vorhanden sei. (8)

Deshalb ruft ein Bündnis aus Umweltverbänden, Klimagruppen und lokalen Initiativen zu einer kraftvollen, bunten und vielfältigen Demonstration am Samstag, 14. Januar 2023 um 12 Uhr auf. Motto „Räumung verhindern! Für Klimagerechtigkeit“ (9). Deshalb haben über 11.000 Menschen bereits öffentlich erklärt, dass sie sich der Räumung entgegenstellen werden. 

Am 10. Januar 2023 soll es im Forum des Berufskollegs Erkelenz eine öffentliche Bürgerinformation zur geplanten Lützerath-Räumung geben (10).

Verweise und weitere Informationen

1. Kreis Heinsberg. Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath.  20. Dezember 2022


2. Kreis Heinsberg. Anlage zur Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath.  20. Dezember 2022


3. Deutschlandfunk. Konflikt um Braunkohle. CDU-Bürgermeister will Räumung nicht vorbereiten. [Online] 14. Dezember 2022. https://www.deutschlandfunk.de/luetzerath-cdu-buergermeister-will-raeumung-nicht-vorbereiten-dlf-0b3091bd-100.html

4. Erkelenz verweigert Lützerath-Räumung. Pasvantis, Christos;. 10. Dezember 2022, Rheinische Post.

5. Stärkung von Versorgungssicherheit und Klimaschutz – Klarheit für die Menschen im Rheinischen Revier. [Online] 4. Oktober 2022. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/221004-Eckpunktepapier-RWE-Kohleausstieg.pdf?__blob=publicationFile&v=10

6. Grenzlandgrün. "Abschöpfungs- und Bärendienste" - Growing Green mit Garzweiler II . [Online] 4. November 2022 https://www.grenzlandgruen.de/Garzweiler-II

7. Grenzlandgrün. "Garzweiler-Paragraf ist verfassungswidrig". [Online] 10. September 2021. https://www.grenzlandgruen.de/An-Rur-und-Erft/Garzweiler-Paragraf-ist-verfassungswidrig

8. energiezukunft. Tagebau Garzweiler - In allen Szenarien wird die Kohle unter Lützerath nicht benötigt. [Online] 2. Dezember 2022. https://www.energiezukunft.eu/politik/in-allen-szenarien-wird-die-kohle-unter-luetzerath-nicht-benoetigt/

9. BUND. Große Demo am 14. Januar 2023. [Online] 22. Dezember 2022. https://www.bund-nrw.de/braunkohle/aktionen/luetzerath-schuetzen-braunkohlenbagger-stoppen-12112022/

10. Kreis Heinsberg. Lützerath: Kreis macht Verfügung bekannt. [Online] 20. Dezember 2022. https://www.kreis-heinsberg.de/aktuelles/aktuelles/?pid=5612

11. Deutschlandfunk. Landesregierung droht Klimacamp mit Räumung.[Online] 21. Dezember 2022
https://www.deutschlandfunk.de/luetzerath-braunkohle-rwe-raeumung-protest-100.html

 

Mehr Lützerath-Texte


Mittwoch, 13. April 2022

Lützerath leben lassen und das Bergrecht ändern

„Lützi lebt“ – noch. Bis auf einen symbolischen Ackerrandstreifen in der Größe eines halben Fußballplatzes (1) stehen Lützeraths Oberfläche und sein Untergrund seit April 2022 in der Verfügungsgewalt des RWE-Energiekonzerns. Damit ist er quasi Herr über Leben und Tod des Klimaschutzdorfes geworden. Lützeraths Existenz steht - nicht nur symbolisch - für den Beitrag Deutschlands zur Abwehr der Klimakatastrophe.

Der letzte Grundeigentümer in Lützerath, Eckardt Heukamp, hat am 4. April 2022 bekannt gegeben, dass er seinen Hof an den Braunkohlekonzern RWE verkauft hat. Er muss im September 2022 sein denkmalgeschütztes Zuhause verlassen. „Mein Zuhause ist kein Spielball für Gerichte und Politik, die sich aus der Verantwortung für Klimaschutz ziehen wollen. Nach 10 Jahren im Konflikt mit den Profitinteressen von RWE brauche ich eine Verschnaufpause.“ (2).  Auf Anraten seiner Rechtsanwältin Roda Verheyen hat Heukamp seine noch anhängige Klage gegen die RWE-Enteignung zurückgezogen.

Die grüne Bundestagsabgeordnete Kathrin Hennekamp, die Aktivist*innen der Initiative „Lützerath Lebt!“ und das Bündnis „Alle Dörfer Bleiben“ zeigen Verständnis für Heukamps Entscheidung und kündigen weitere Aktionen für Klimagerechtigkeit an.

Lützerath und die Gerichte

Über Lützerath werden die Gerichte entscheiden“, steht auf Seite 60 des Ampel-Koalitionsvertrags (2).  Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hatte am 28. März 2022 entschieden. Er hat die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt und damit die Beschwerde Eckhart Heukamps und seiner Mieter*innen gegen die Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg  unanfechtbar und kostenpflichtig zurückgewiesen (3).

Die Beschwerdeführer*innen hatten gehofft, dass das OVG die rechtlichen Folgen der Braunkohleförderung unter dem Blickwinkel des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (5) neu bewerten würde. Doch das OVG hielt dazu die Beschwerdebegründung „mangels weitergehender diesbezüglicher Darlegungen“ für nicht nachvollziehbar (3). Sie habe in großen Teilen keinen hinreichenden Bezug zu der angefochtenen Entscheidung des Aachener Verwaltungsgerichts gehabt.

Damit ist die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der RWE-Power AG rechtmäßig und ein richterlicher Räumungsstop ausgeschlossen. Die Besitzeinweisung nach Bergrecht greift der Enteignung Heukamps vor. Weitere Klagen haben keine aufschiebende Wirkung für den Erhalt des Hofes. Heukamps Rechtsschutz würde somit erfolgen, wenn RWE seinen Hof bereits weggebaggert hat. 

Dirk Jansen vom BUND NRW erinnert in diesem Zusammenhang an die zeitlichen Abläufe bis zum berühmten Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (4): „Bereits 2008 wurden wir am Tagebau Garzweiler enteignet und von der Polizei von unserem Grund und Boden gezerrt. 2013 wurde diese Zwangsenteignung für verfassungswidrig erklärt – das Grundstück war da längst abgebaggert.“ (2)

Der vierte Leitsatz dieser wegweisenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung lautet:  „Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.“ (4)

Das gilt aber nicht für Eckhard Heukamp, denn  Bergrecht bricht noch immer Grundrecht.  Dirk Jansen: „Daraus ergibt sich der politische Auftrag an die Bundesregierung, endlich dieses undemokratische Bergrecht zu novellieren oder ganz im Papierkorb der Geschichte zu versenken.“ (2)

„Glückauf Herr Bergassessor“: Lützerath und das Bergrecht

Das seit dem 1. Januar 1982 geltende Bundesberggesetz (BBergG) ist geprägt vom Allgemeinen Preußischen Berggesetz aus dem Jahre 1865 und den Anforderungen der Kriegswirtschaft während der NS-Zeit. Die sind bis heute aktuell: Die Stabilität und Funktionsfähigkeit einer industriegeprägten Volkswirtschaft hängt von einer gesicherten Rohstoffversorgung ab. Bergbau steht daher im öffentlichen Interesse und hat einen Vorrang vor anderen Belangen, Interessen und Rechten. De facto gilt für Bergbaubetroffene der Grundsatz „Dulde und liquidiere“.

Eine gleichwertige Interessenabwägung in der Planungs- und Genehmigungsphase kann faktisch nicht stattfinden. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, muss die Bergbaubehörde Genehmigungen für Pläne zur Errichtung und Führung eines Bergbaubetriebs erteilen (§ 55 BBergG).

§ 48 BBergG ermöglicht es den Bergbaubehörden,  die Rohstoffgewinnung zu beschränken oder zu untersagen, „soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“. Das hätte ein Ansatzpunkt sein können, den Garzweiler-Rahmenbetriebsplan unter Klimaschutzgesichtspunkten neu aufzurollen. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass sich Mitarbeiter*innen der in NRW für den Bergbau zuständigen Bezirksregierung Arnsberg auf Abwägungen zum Weltklima oder zur Geopolitik einlassen. Dazu bräuchte es politische Handreichungen zum Begriff "überwiegende öffentliche Interessen".  

Im derzeitigen Bergrecht fehlt ein modernes rechtsstaatliches Prüfverfahren, das grundgesetzliche Eigentumsgarantie, die Planungshoheit der Kommunen, die klimatischen und natürlichen Anforderungen und den Rechtsschutz für betroffene Menschen und anerkannte Verbände gewährleistet.

Schon vor den Klimabeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (5) stand das deutsche Bergrecht in der Kritik. Im November 2015 monierten Jurist*innen der Gesellschaft für Umweltrecht auf ihrer 39. Fachtagung in Berlin, dass das Handeln der Bergbaubehörden immer noch an bergbaubaulichen Interessen nach der Maxime „Glückauf Herr Bergassessor“ ausgerichtet sei. 

Es könne nicht angehen, dass im Jahr des Bodens „die Bergbehörden auf einem Stand angekommen sind, den die Gewerbeaufsichts- und Umweltämter bereits vor 30 Jahren erreicht haben.“ (6)

2016 hatten Grüne und Linke vergeblich versucht, das Bergrecht zu ändern. Jetzt heißt es im Ampel-Koalitionsvertrag auf S. 27: „Wir wollen das Bundesbergrecht modernisieren.“ (7)

Auch die grüne Bundestagsabgeordnete Kathrin Henneberger meint, Landwirt Eckardt Heukamp hätte erst gar nicht in die Situation kommen dürfen, vor Gericht um seinen Bauernhof mit dem Kohlekonzern RWE streiten zu müssen. „Das veraltete Bergrecht muss reformiert werden und genau daran arbeiten wir aktuell. Der Abbau und die Verfeuerung von fossilen Brennstoffen darf nicht länger über Menschenrechte stehen.“ (8)

Die Braunkohle unter Lützerath sei energiewirtschaftlich nicht notwendig und dürfe angesichts der sich verschärfenden Klimakrise gar nicht mehr verfeuert werden. „Um die notwendige Zeit für die erforderliche Reformierung des Bergrechts sowie für die Erneuerbare Energiewende zu gewinnen, fordern wir weiterhin ein Moratorium für Lützerath. Der soziale Frieden und das Wohlergehen der Menschen in der Region am Tagebau darf nicht wieder durch große Räumungseinsätze gefährdet werden.“ (8)

Entscheidet nach der Landtagswahl am 15. Mai 2022 ein neu zusammengesetztes Gebilde namens NRWE über ein Moratorium für Lützerath? Wann kommt eine neue Leitentscheidung für den Braunkohletagebau im Rheinischen Revier? Wann geht ein neues Berggesetz 'ins Verfahren'? Wie wird es die Rohstoffförderung, Naturschutz, Menschenrechte und Kreislaufwirtschaft austarieren?

RWE: Monopolist, Lobbyist und „Hoffnungswert fürs Depot“

'Our energy for a sustainable life': RWE-CEO Markus Krebber brandet sein Unternehmen als Konzern für erneuerbare Energien und behauptet, dass RWE im Jahre 2040 klimaneutral sein werde. Greenpeace hält diese Behauptung für ebenso „kühn“ wie „unhaltbar“. (9) „Ökotest“ verlieh RWE den „Goldenen Geier“ für die dreisteste Umweltlüge des Jahres 2021. (10)

Die Energie für das „nachhaltige“ RWE- Leben in Deutschland kommt zu 92% von der konventionellen RWE-Tochter RWE-Power. Spitzenreiter im deutschen RWE-Strommix ist mit 71% immer noch die Braunkohle - auch nach der Stilllegung des 300-Megawatt-Blocks A in Neurath. (11) 

Das Bundeskartellamt hat ermittelt, dass RWE die Schwelle für eine marktbeherrschende Stellung überschritten hat. (12) Ohne den Braunkohle-Konzern aus Essen sei die Stromversorgung in Deutschland nicht mehr sicher. 

Die Lobbyismus-Praktiken des RWE-Konzerns stehen seit Jahren in der Kritik. (13) Greenpeace weist mit dem Label „NRWE“ auf die engen Verflechtungen zwischen der NRW-Landesregierung und dem Konzern hin, die auch bei der Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetz gewirkt haben. (14) Lobby-Control hat auf den Einfluss RWEs auf die Deutsche Energieagentur hingewiesen (15)

Auf dem Kapitalmarkt scheint RWE’s Greenwashing aufzugehen. Für keinen anderen DAX- Konzern haben Analyst*innen ihre Gewinnprognosen in diesem Jahr so stark erhöht wie für RWE. Die Schätzungen für den Gewinn vor Steuern und Zinsen stiegen um 14% auf 2,1 Milliarden Euro. Das Handelsblatt nennt die RWE-Aktie einen „Hoffnungswert fürs Depot“ (16)

Für die "Vereinten Initiativen gegen Garzweiler II "war „Rheinbraun“ in den 1980er Jahren alles andere als ein Hoffnungswert. Der RWE-Konzern sorgte bei den Tagebaubetroffenen für Entsolidarisierung, Angst, Ohnmacht und Hilflosigkeit. Das Unternehmen galt vielen Niederrheiner*innen als schäbig, bediente sich willfähriger Kommunal- und Landespolitiker*innen, beeinflusste die Medien und Kirchen, vertrieb die Menschen und löschte dörfliche Strukturen aus. RWE-Arbeitsplätze wurden  als „Zerstörungsplätze“ wahrgenommen. RWE-Mitarbeiter*innen und Betroffene standen sich feindlich gegenüber.

Längst haben die Menschen von „Alle Dörfer bleiben“ & Co den regional bezogenen Widerstand gegen den Braunkohletagebau in globale Zusammenhänge gestellt. Sie haben 2021 die Reste von Erkelenz-Lützerath zu einem gut vernetzten Knotenpunkt der Klimagerechtigkeitsbewegung entwickelt.

Braunkohle ist der klimaschädlichste Energieträger. In keinem Land der Erde wird mehr Braunkohle gefördert als in Deutschland. Der Tagebau vernichtet Böden, zerstört Dörfer und Landschaften. Der Feinstaub aus den Braunkohlekraftwerken ist gesundheitsschädlich und verursacht Todesfälle. Der Braunkohletagebau schädigt Grund- und Trinkwasser, gefährdet den sozialen Frieden…

Dennoch erlebt die Braunkohle in diesen Tagen eine Renaissance: im Zusammenhang der Diskussion um Versorgungssicherheit und die Finanzierung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine geht es auch um einen möglichen Wiedereinsatz der abgeschalteten Kraftwerksblöcke – allen Ausstiegsbeschlüssen und Bekenntnissen zur Bekämpfung der Erderhitzung zum Trotz.

Lützerath und die 1,5 Grad Grenze

Das „Übereinkommen von Paris“ (17)  zielt in seinem Artikel 2 darauf ab, weltweit auf die Bedrohung durch Klimaveränderungen zu reagieren, indem „der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden,  um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen,  da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde“ (18) 

Damit haben sich die Staaten verpflichtet, die nationalen Treibhausgasemissionen kontinuierlich abzusenken und spätestens in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts klimaneutral zu werden. Nur wenn es gelingt, den Klimawandel auf dieses Niveau zu begrenzen, können elementar gefährdende Auswirkungen der Erderhitzung für Mensch und Natur verhindert werden. Ungefähr um 1850 begann die Zeit der Industrialisierung. Seitdem heizt sich die Erdatmosphäre stärker auf als es ohne menschliches Einwirken der Fall wäre.

Hintergrund der Lützerather 1,5 Grad-Grenze ist das viel zitierte DIW-Gutachten „Kein Grad weiter“ vom Juni 2021 (19). Im Sinne des Kapitels „Pariser Ziele erreichen mit dem CO2 – Budget“ aus dem Umweltgutachten 2020 (20) errechneten die DIW-Wissenschaftler*innen für die Rheinische Braunkohle ein CO2-Budget für 2021ff in Höhe von maximal 200 Millionen Tonnen Braunkohle. Das sei gerade noch kompatibel mit dem Pariser Klimaabkommen. Die zugänglichen Vorräte ohne weitere Vernichtung von Dörfern bezifferten sie mit 230 Millionen Tonnen. 

Eine weitere Ausdehnung des Garzweiler-Tagebaus über den Status Quo gehe daher einher mit der Überschreitung des im Pariser Klimaabkommen  festgelegten 1,5 Grad maximalen Hitzezuwachs. Daher erklärten die Klimaaktivist*innen, die Lützerather Abbruchkante zur 1,5 Grad-Grenze, die sie weiter verteidigen wollen. Wenn, wie vom DIW vorgeschlagen die Kohleförderungen aus den Tagebauen Hambach und Garzweiler die Grenze von 200 Millionen Tonnen von 2021 aus gesehen nicht überschreiten soll, müsste der Braunkohlenausschuss die Braunkohlenpläne entsprechend ändern.

Dirk Jansen, Geschäftsführer des BUND NRW erwartet von einer neuen Landesregierung umgehend eine neue Braunkohlen-Leitentscheidung, die die Tagebaugrenzen zurücknimmt: „Das heißt auch: die Ortslage Lützerath darf nicht abgebaggert werden. Das ist für uns die ‚rote Linie‘, die potenzielle Koalitionäre nicht überschreiten dürfen.“ (28)

Das Urteil des OVG Münster und der Verkauf des Heukamp-Hofes bedeuteten nicht automatisch, dass die Räumung auch komme, sagen auch die Aktivist*innen. Entscheidend sei der Widerstand: „Wir werden das Dorf mit unseren Körpern schützen und den Tagebau aufhalten.“ (2)

Der Konflikt sei mit dem Urteil nicht befriedet: die Landesregierung müsse die Kohle unter Lützerath im Boden lassen, um die Erderhitzung auf unter 1,5 Grad zu begrenzen. Kathrin Henneberger und Antje Grothus riefen bereits im Februar 2022 den Ministerpräsidenten Wüst zu einem Moratorium für Lützerath auf. (21) / (22)

Auf ihrer Homepage (23) kündigt  „Alle Dörfer bleiben“ weiterhin  Aktionen und Demonstrationen an. Es sei eine Illusion, dass Kohleverbrennung irgendetwas mit „Versorgungssicherheit“ zu tun habe. Dazu Jona Heidner, Sprecher*in von Ende Gelände: „Wenn die Gerichte RWE nicht verbieten, weiter Kohle aus der Erde zu holen, dann tun wir es eben selbst. Es kann nur ein Urteil geben: Lützerath muss bleiben. Wer Lützerath abbaggert, beschleunigt die Klimakrise und verspielt unser aller Zukunft. Wir machen Ende Gelände mit den Kohleplänen von RWE. Wir werden Lützerath verteidigen. Ob mit Demos, Sitzblockaden oder Baumhäusern – wir sind viele und wir werden nicht ruhen, bis der letzte Kohlebagger stillsteht.“ (24)

Die gigantischen Krupp-Bagger aus den 1970ern stehen auch für die Wirtschaftsillusionen der Vergangenheit. Deren Blasen sind spätestens am 24. Februar 2022 zerplatzt. Allmählich wird bewusst, was es heißt, mit anderen Menschen auf einer einzigen nicht vermehrbaren Erde zu leben. Die Shareholder haben ihren Hoffnungswert. Die Stakeholder sind noch auf der Suche nach Akteuren, die die Klimaversprechen umsetzen.  „Our energy for a sustanaible life“. RWE hätte die Chance, diese Energie nach Lützerath zu liefern…

Verweise

1. Müllender, Bernd. Letzter Garzweiler-Bauer gibt auf. TAZ. [Online] 4. April 2022. https://taz.de/Widerstand-gegen-Kohle-in-Luetzerath/!5843280/

2. Alle Dörfer bleiben. Letzter Grundeigentümer gibt Verkauf seines Hofs bekannt. [Online] 4. April 2022. https://www.alle-doerfer-bleiben.de/presse/pressemitteilungen/

3. OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 28.03.2022 - 21 B 1675/21. [Online] https://openjur.de/u/2392749.html

4. Bundesverfassungsgericht. Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08. [Online] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rs20131217_1bvr313908.html

5. Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18. [Online] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

6. Stüer, Bernhard; Buchsteiner, Dirk;. 39. Umweltrechtliche Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht. Deutsches Verwaltungsblatt. 2016, Heft 4

7. Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. [Online] https://www.bundestag.de/resource/blob/870238/cf3d58c538b983e957d459ec6c7baee9/koalitionsvertrag-data.pdf

8. Henneberger, Kathrin. Der Streit für ein Ende der klimaschädlichen Verfeuerung von Braunkohle hätte nie auf den Schultern eines einzelnen Landwirts ausgetragen werden dürfen. [Online] 4. April 2022. https://kathrinhenneberger.de/pms/stellungnahme-zum-verkauf-des-grundstuecks-von-eckardt-heukamp/

9. Bukold, Steffen. RWE - Vom Winde verweht. Eine Studie von EnergyComment im Auftrag von Greenpeace. Greenpeace. [Online] März 2021. https://www.greenpeace.de/publikationen/kurzanalyse_rwe_-_vom_winde_verweht_maerz_2021.pdf

10. Pritzl, Lena;. "Dreisteste Umweltlüge des Jahres": RWE erhält Goldenen Geier 2021. Ökotest. [Online] 14. Juni 2022. https://www.oekotest.de/geld-versicherungen/Dreisteste-Umweltluege-des-Jahres-RWE-erhaelt-Goldenen-Geier-2021-_11880_1.html

11. RWE. Der aktuelle Strommix - Deutschland. [Online] 12. April 2022. https://www.rwe-production-data.com/mix/

12. Bundeskartellamt. Marktmachtbericht zur Stromerzeugung 2021 des Bundeskartellamtes. [Online] 17. Februar 2022. https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/17_02_2022_Marktmachtbericht.html

13. Lobbypedia by Lobbycontrol. RWE. [Online] https://lobbypedia.de/wiki/RWE

14. Greenpeace. Greenpeace fordert, Tagebauerweiterung zu stoppen und bedrohte Dörfer zu erhalten. [Online] 24. September 2020. https://www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewende/erneuerbare-energien/nrw-rwe-nrwe

15. Lobbycontrol. Gekaufte Wissenschaft: dena-Leitstudie zur Klimaneutralität von Lobbyisten gekapert? [Online] 24. März 2021. https://www.lobbycontrol.de/2021/03/gekaufte-wissenschaft-dena-leitstudie-zur-klimaneutralitaet-von-lobbyisten-gekapert/

16. Hoffnungswerte fürs Depot. Sommer, Ulf;. 5. April 2022, Handelsblatt, S. 36

17. United Nations. Adoption of the Paris agreement. [Online] 12. Dezember 2015. http://unfccc.int/resource/docs/2015/cop21/eng/l09r01.pdf

18. Übereinkommen von Paris (deutscher Text) . [Online] https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf

19. Rieve, Catharina; Herpich, Philipp; Brandes, Luna; Pao-Yu, Oe; Kemfert, Claudia; von Hirschhausen, Christian. DIW. Kein Grad weiter – Anpassung der Tagebauplanung im Rheinischen Braunkohlerevier zur Einhaltung Braunkohlerevier zur Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze. [Online] 11. Juni 2021 https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.819609.de/diwkompakt_2021-169.pdf

20. Sachverständigenrat für Umweltfragen. Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa. Umweltgutachten 2020. [Online] https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Umweltgutachten_Entschlossene_Umweltpolitik.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

21. Henneberger, Kathrin; Grothus, Antje;. Moratorium für Lützerath. [Online] 8. Februar 2022. https://kathrinhenneberger.de/wp-content/uploads/2022/02/22_02_08_Luetzerath_Moratorium_Brief.pdf

22. Henneberger, Kathrin; Grothus, Antje;. Für 1,5 Grad muss Lützerath bleiben. Klimareporter. [Online] 9. Februar 2022. https://www.klimareporter.de/protest/fuer-1-5-grad-muss-luetzerath-bleiben

23. Alle Dörfer bleiben. [Online] https://www.alle-doerfer-bleiben.de/

24. Ende Gelände. Lützerath vom Gericht zur Räumung freigegeben ++ Ende Gelände kündigt Widerstand an ++. [Online] 28. März 2022. https://www.ende-gelaende.org/news/luetzerath-vom-gericht-zur-raeumung-freigegeben-ende-gelaende-kuendigt-widerstand-an/

25. OVG Münster. Kein vorläufiger Räumungsstop für Lützerath. [Online] 28. März 2022. https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/21_220328/index.php

26. Alle Dörfer bleiben. „Wenn Lützerath fällt, fällt nicht nur die 1,5-Grad-Grenze ". [Online] 29. März 2022. https://www.alle-doerfer-bleiben.de/presse/pressemitteilungen/

27. Balthesen, Elena. Lützerath als 1,5-Grad-Grenze. Klimareporter. [Online] 6. Oktober 2021. https://www.klimareporter.de/protest/luetzerath-als-1-5-grad-grenze

28. BUND NRW. Landtagswahl: BUND fordert grundlegenden Politikwechsel [Online] 13. April 2022.  https://www.bund-nrw.de/presse/detail/news/landtagswahl-bund-fordert-grundlegenden-politikwechsel/

Nachtrag

Antje Grothuis: Hintergrund-Info Lützerath. 3. September 2022 
https://www.antjegrothus.de/luetzerath-faq/


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